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Kindergeld
 

Kindergeld

Jede Familie mit Kindern, egal ob alleinerziehend oder mit beiden Eltern in einer Familie haben in Europa grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. In Deutschland ist beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 164 Euro, für das dritte Kind bekommt man 170 Euro und für jedes weitere 195 Euro pro Monat. Die Auszahlung erfolgt in der Regel bargeldlos auf ein von Ihnen zu benennendes Bankkonto. Die Höhe des Kindesgeldes innerhalb der EU variiert von 5,87 Euro in Griechenland bis zu 250,48 Euro in Italien (einkommensabhängig) somit ist Deutschland eher als Durchschnittlich im Bereich des Kindergeldes in Europa zu sehen.

Anspruch auf Kindergeld


Anspruch auf Kindergeld hat in der Regel jeder der in Deutschland Kinder hat, welche mit ihm/ihr in einer Wohngemeinschaft leben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder aber im Ausland leben dabei uneingeschränkt Steuerpflichtig in Deutschland sind. Das heißt nicht nur für eigene Kinder, sondern auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder ist es möglich Kindergeld entsprechend zu beantragen solange sie mit dem Kind in einer Wohngemeinschaft leben und für den unterhalt des Kindes aufkommen. Der Antrag erfolgt über ein entsprechendes Formular schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit, die Bearbeitung des Antrages kann bis zu 8 in Extremfällen auch bis zu 12 Wochen dauern. Dem Antrag sind unter anderem beglaubigte Abschriften der Geburtsurkunde beizulegen, bei Geburt erhält man eine entsprechende Abschrift direkt vom Standesamt oder dem Krankenhaus ausgehändigt.

Kindergeld ist eine Steuerleistung

Kindergeld ist, in Deutschland, eine Steuerleistung und somit voll der Steuergesetzgebung unterstellt. So sind sie verpflichtet jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse wie z. B. Umzug (vor allem ins Ausland), Tot eines Kindes, Scheidung und somit Auszug des Kindes, Abgabe in ein Kinderheim, Beginn eines normalen Anstellungsverhältnisses etc. umgehend dem Amt mitzuteilen, da Sie sich sonst der Steuerhinterziehung strafbar machen, welches mit nicht unempfindlichen Strafen geahndet werden kann. Auch interessant ist, dass Kindergeld eine Sachbezogene Leistung, eben für die Kinder, ist und somit ist Kindergeld in der Regel nicht pfändbar, abtretbar und kann auch z. B. von den Kindern in einer auswärtigen Ausbildung zum eigenen Unterhalt entsprechend eingeklagt werden, was jedoch die Sozialämter und Jobcenter nicht davon abhält es eben dafür heranzuziehen und entsprechend das Kindergeld als Einkommen für den Unterhalt der Kinder anzurechnen, dies ist auch nach aktueller Rechtssprechung rechtens. Eine Höhere finanzielle Zuwendung brauchen Kinder mit dem Borderline Syndrom, denn hier reicht das Kindergeld oftmals nicht aus. Das Borderline Syndrom bei Kindern kann nur durch eine Therapie behandelt werden.