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BAföG
 

Grund für BAföG

Wer beruflich erfolgreich sein möchte, braucht eine Gute Ausbildung. Diese sind meist mit finanziellen Aufwendungen verbunden. BAföG wurde für junge Menschen eingeführt, die eine Ausbildung absolvieren möchten, denen jedoch die finanziellen Mittel fehlen. So soll sichergestellt werden, dass auch mit einer schlechten sozialen oder wirtschaftlichen Situation die gewünschte Ausbildung genossen werden kann. Um BAföG nutzen zu können, müssen persönliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden. Sind die Kosten der Ausbildung mit dem eigenen Einkommen, oder dem der Eltern zu decken, ist das BAföG hiervon abhängig. Diese Voraussetzungen bestimmen, in welcher Höhe und ob überhaupt Förderungsanspruch auf BAföG besteht. Alle relevanten Informationen sind im Gesetz zur Ausbildungsförderung geregelt.

Förderfähige Ausbildungen


BAföG gibt es für ein Studium an Hochschulen, sowie auch für den Besuch an anderen weiterführenden Schulen. Diese sind gesetzlich geregelt. Auch der Besuch von Berufsfachschulen, wie etwa einem Berufsvorbereitungsjahr, oder Fach- und Fachoberschulen wird mit BAföG gefördert. Hierbei gibt es Unterschiede, ob eine abgeschlossene Berufsausbildung als Voraussetzung besteht oder nicht. Auch eine Weiterbildung an Abendschulen, Berufsaufbauschulen und Kollegs sind förderfähig. Auch die örtlichen Gegebenheiten spielen eine Rolle. So erhalten Schüler nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern untergebracht werden können und notwendigerweise auswärts untergebracht sind. Dies ist zum Beispiel bei einer zu großen Entfernung zur Ausbildungsstätte der Fall.

Anspruch und Beantragen der Leistungen

Grundsätzlich muss für den Anspruch eine persönliche Voraussetzung vorhanden sein. Der Schuler muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder einen aufenthaltsrechtlichen Status führen. Auch auf die Eignung für die angestrebte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze muss geachtet werden. Die Eignung ergibt sich aus den Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung und die dementsprechenden Leistungsnachweise. Die Altersgrenze liegt bei 30 Jahren, das heißt die Ausbildung muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Für diese Grenze gibt es allerdings auch Ausnahmen. Diese wären unter anderem aus persönlichen oder familiären Gründen, oder auch bei Absolventen des zweiten Bildungsweges zu berücksichtigen.
Beantragt muss das BAföG grundsätzlich schriftlich, am besten per Formblatt der Ämter. Dieser Antrag kann vom Schüler selbst, also auch von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Ist der Antrag komplett ausgefüllt, kann dieser bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung angegeben werden. Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig abzugeben, um die Förderungsleistung in Anspruch nehmen zu können. Das Amt entscheidet dann, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG erhält. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung für Studierende an Hochschulen oder auch Abendschulen oder Kollegs. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr gewährt.