Arbeitslosenhilfe
Die Arbeitslosenhilfe, auch Harz IV genannt, dient der Sicherung des Lebensunterhaltes von Personen, die diesen nicht aus eigenen finanziellen Mitteln sichern können. In der Regel sind die Antragsteller arbeitslos und erfüllen die Vorraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht, oder haben keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I. Immer häufiger beantragen aber auch Rentner und Arbeitnehmer Harz IV, weil Ihr Einkommen nicht ausreichend ist. Während früher zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unterschieden wurde, haben Reformen in Deutschland die Begriffe Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II geprägt. Das Arbeitslosengeld II meint die ehemalige Arbeitslosenhilfe und wird auch nach ihrem Reformvater Harz IV genannt. Unter diesem Begriff werden nun Sozialhilfeleistungen und Arbeitslosenhilfe vereint.Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, wer die Vorraussetzungen erfüllt und einen entsprechenden Antrag stellt.
Zudem ist es wichtig zu wissen, das sich die Leistungen des ALG II in zwei Bereiche unterteilen. Zum einen in die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, das ist die sogenannte Regelleistung. Zum anderen werden Zahlungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung getätigt. Die Regelleistung ist ein fester Satz, der nicht wie beim ALG I von den ehemaligen Einkünften berrechnet wird. Die Regelsätze sind in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden individuell berechnet. Hierbei spielen vor allem die Angemessenheit der Wohnung und der regionale Mietspiegel bei der Berechnung eine Rolle.
Berechnung der Arbeitslosenhilfe
Bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe werden sogenannte Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt. So wird das Einkommen des Ehepartners beispielsweise berücksichtigt. Auch Ehe-ähnliche Haushaltsgemeinschaften werden bei der Berechnung mit einbezogen. Wer Arbeitslosenhilfe bezieht, muss sich gleichzeitig arbeitssuchend melden, wenn er ohne Erwerbstätigkeit ist. Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist ein Muss. Auch der Mitwirkungspflicht muss der arbeitslose Antragsteller nachkommen. Er hat Einladungen und Vermittlungsvorschlägen durch die Agentur für Arbeit zu befolgen und muss sich an regionale Anwesenheit halten. Eine Abwesenheit vom Wohnort muss dem Amt mitgeteilt und durch dieses genehmigt werden. Bei nichtbefolgen der Mitwirkungspflicht drohen Sperrzeiten und Leistungskürzung.Genaue Informationen zu Berechnungsgrundlagen und Vorraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II können sich Interessierte auf der Homepage der Agentut für Arbeit einholen. Hier sind auch Druckversionen für die Anträge und Ausfüllhilfen vorhanden.
